Zur Zulässigkeit eines individualvertraglich vereinbarten dauerhaften Kündigungsausschlusses

BGH, Urteil vom 08.05.2018 – VIII ZR 200/17
Wohnraummietrecht

Sachverhalt:

Die Mieter hatten im Jahre 2013 eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus angemietet. In dem Mietvertrag ist folgendes vereinbart:
□ Kündigungsverzicht (maximal vier Jahre)
Das obige Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Mietparteien verzichten wechselseitig bis zu ______________ (maximal vier Jahre ab Vertragsschluss) auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Zum Ablauf des Verzichtszeitraums kann das Mietverhältnis erstmalig wieder von beiden Mietvertragsparteien mit den gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird von dieser Regelung nicht berührt.
Das Kästchen „Kündigungsverzicht“ wurde bei Abschluss des Mietvertrages handschriftlich angekreuzt; eine Verzichtsdauer wurde nicht genannt und die Passagen „maximal vier Jahre“ sowie „maximal vier Jahre ab Vertragsschluss“ wurden gestrichen. Nach Vertragsabschluss wurde das Mehrfamilienhaus verkauft. Der neue Vermieter hat im Jahre 2015 wegen Eigenbedarf gekündigt und auf Räumung der Wohnung geklagt. In der Berufungsinstanz hat der Vermieter gewonnen.

Entscheidung:

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit u.a. zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Aufzuklären war noch, welche Vertragspartei den Mietvertrag gestellt hat. Der BGH hat jedoch darauf hingewiesen, dass selbst wenn der dauerhafte Ausschluss der ordentlichen Kündigung eine vom Vermieter gestellte und wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung gewesen wäre, dem Vermieter eine ordentliche Kündigung verwehrt sein dürfte. Denn die Inhaltskontrolle soll nur den Vertragspartner des Verwenders vor einer unangemessenen Benachteiligung durch missbräuchliche Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht schützen. Sofern der Vertragspartner des Verwenders die unwirksamen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen will, kann es dem Verwender verwehrt sein, sich auf eine Unwirksamkeit zu berufen. Diese Voraussetzungen dürften hier vorliegen, da der Mieter deutlich gemacht hat, dass er den beiderseitigen dauerhaften Kündigungsausschluss gegen sich gelten lassen will.

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