Zur Indizwirkung eines einfachen Mietenspiegels

BGH, Urteil vom 13.02.2019 – VIII ZR 245/17
Wohnraummietrecht

Sachverhalt:

Der Vermieter forderte von den Mieter einer Wohnung unter Bezugnahme auf den Dresdner Mietspiegel 2015 einer Erhöhung der Miete von 6,25 € je qm auf 6,55 € je qm zuzustimmen. Die Mieter verweigerten die Zustimmung. Das Amtsgericht hat die Klage des Vermieters abgewiesen. Das Landgericht hat den Mieter zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 6,39 € je qm verurteilt und sich hierbei an dem Dresdner Mietenspiegel orientiert. Der Vermieter legt Revision beim Bundesgerichtshof ein, um die volle Mieterhöhung durchzusetzen.

Entscheidung:

Der BGH bestätigt die Entscheidung des Landgerichts. Der Vermieter kann lediglich eine Mieterhöhung von 6,25 € je qm auf 6,39 € je qm verlangen. Das Landgericht hat zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete den einfachen Dresdner Mietenspiegel 2015 herangezogen. Obwohl diesem nicht die in § 558 Abs. 2 BGB dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene Vermutungswirkung zukommt, stellt er ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Mietspiegel für die Beurteilung der ortsüblichen Vergleichsmiete einer konkret zu beurteilenden Wohnung ausreicht. Maßgebend für die Reichweite der Indizwirkung sind dabei insbesondere die Qualität des (einfachen) Mietspiegels und die Einwendungen der Parteien gegen den Erkenntniswert der darin enthaltenen Angaben. Im Rahmen der tatrichterlichen Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO) hat das Landgericht anhand der Orientierungshilfe des Dresdner Mietspiegels 2015 die Einzelvergleichsmiete als Punktwert mit 6,39 € je qm bestimmt.

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