BGH, Urteil vom 16.09.2016 – V ZR 29/16
Wohnungseigentumsrecht
Sachverhalt:
In einer Wohnungseigentumsanlage kam es im Dezember 2012 in dem Hobbyraum einer Wohnung zu einem Wasserschaden. Die Eigentümerin dieser Wohnung hat ihren drei Kindern kurz darauf durch Vertrag im Januar 2013 dieses Wohnungseigentum zu je einem Drittel übertragen. Von Februar 2013 bis April 2014 wurden in der Wohnung Sanierungs- und Trocknungsmaßnahmen durchgeführt. Die drei Kinder wurden erst im Juli 2013 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Im August 2013 und Oktober 2013 zahlte das Versicherungsunternehmen, bei dem die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Wohnanlage eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hatte, an die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Betrag in Höhe von 946,03 €. Die drei Kinder sind der Ansicht, dass die Versicherungsleistung ihnen zustehe und haben die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt.
Entscheidung:
Der BGH gibt der Wohnungseigentümergemeinschaft Recht. Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich um eine Versicherung auf fremde Rechnung. Versicherungsnehmer ist der gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 und 2 WEG rechtsfähige Verband. Versicherte sind die einzelnen Wohnungseigentümer, und zwar sowohl für ihren ideellen Anteil am Gemeinschaftseigentum als auch für ihr Sondereigentum. Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt gemäß § 95 Abs. 1 VVG an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis „sich ergebenden“ Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Grundbucheintragung. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung ergibt sich grundsätzlich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Dieser ist hier der Wasserschaden, der bereits im Dezember 2012 aufgertreten ist. Der Wasserschaden ist damit vor der im Juli 2013 erfolgten Eintragung der drei Kinder als Eigentümer des Wohnungseigentums in das Grundbuch aufgetreten.