BGH, Urteil vom 19.12.2018 – VIII ZR 254/17
Wohnraummietrecht
Sachverhalt:
Der Mieter hat im Jahre 2015 eine Wohnung in Berlin angemietet. Der Mietvertrag enthält neben der Zusammensetzung der Miete neben der Nettokaltmiete und den Vorauszahlungen für die Heiz- und Betriebskosten auch die Position „Verwaltungskostenpauschale“ in Höhe von 34,38 €. Der Mieter zahlt für etwa 1,5 Jahre auch monatlich die Verwaltungskostenpauschale. Dann beruft sich der Mieter auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Verwaltungskostenpauschale und verlangt die Rückzahlung des darauf gezahlten Betrages.
Entscheidung:
Der BGH gibt dem Mieter Recht. Die vereinbarte Verwaltungskostenpauschale ist wegen Verstoßes gegen § 556 Abs. 4 BGB unwirksam und dem Mieter steht deshalb aus § 812 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der hierauf ohne Rechtsgrund erbrachten Zahlungen zu. Gemäß § 556 Abs. 1, 2 BGB können die Parteien eines Wohnraummietvertrages vereinbaren, dass der Mieter bestimmte, in der Betriebskostenverordnung bezeichnete Betriebskosten trägt, entweder als Pauschale oder im Wege (angemessener) Vorauszahlungen mit Abrechnungspflicht. Zum Schutz des Mieters von Wohnraum sieht § 556 Abs. 4 BGB allerdings vor, dass Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den Bestimmungen des § 556 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BGB abweichen, unwirksam sind. Deshalb können in der Wohnraummiete nur die enumerativ in der Betriebskostenverordnung aufgezählten Bewirtschaftungskosten als Nebenkosten (Betriebskosten) vereinbart werden Nach Ansicht des BGH handelt es sich im vorliegenden Fall bei der Verwaltungskostenpauschale auch nicht um einen Teil der Nettokaltmiete, deren Kalkulation lediglich offengelegt wurde.