Stellplatznachweis ist Pflicht aller Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 26.02.2016 – V ZR 250/14
Wohnungseigentumsrecht

Sachverhalt:

Einem Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehören die Eigentumswohnungen Nr. 337 und 339. In der Baugenehmigung aus dem Jahre 1968 sind diese beiden Wohnungen jedoch als eine Wohnung (Nr. 337) erfasst. Erst nach Erteilung der Baugenehmigung hat der Bauträger die Wohnung Nr. 337 in zwei Wohnungen geteilt. In der Teilungserklärung aus dem Jahre 1969 sind auch beide Wohnungen aufgeführt. Die Eigentümerin der beiden Wohnungen stellt auf einer Eigentümerversammlung im Jahre 2013 folgenden Antrag:
„Die Verwaltung wird ermächtigt, den fehlenden Pkw – Stellplatznachweis für die Wohnungen 337 und 339 bzw. für alle Wohnungen, zu denen keine Stellplatznachweise bestehen, durch einen zu beauftragenden Architekten erarbeiten zu lassen bzw. an die Gemeinde (…) eine Ablösesumme als Stellplatzablösung zu zahlen. In diesem Fall wird der Verwalter beauftragt, mit der Gemeinde (…) Verhandlungen zu führen, eine Stellplatzablösevereinbarung zu schließen und die vereinbarte Stellplatzablösesumme zu bezahlen. Diese Beträge werden aus den Bewirtschaftungskosten finanziert.“ Der Beschlussantrag wurde mehrheitlich abgelehnt. Die Eigentümerin der beiden Wohnungen hat Anfechtungsklage erhoben, um den Negativbeschluss für ungültig zu erklären und den gewünschten Beschluss vom Gericht ersetzen zu lassen.

Entscheidung:

Der BGH gibt der Eigentümerin Recht. Der angefochtene Negativbeschluss entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, weil die Eigentümerin von den übrigen Eigentümern die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen für den Stellplatznachweis bezüglich der aus der Teilung entstandenen zusätzlichen Wohnung fordern kann. Nach § 21 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird, da unter Instandsetzung auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen ist. Der ordnungsmäßigen Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen auch Maßnahmen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen. Für die Bestimmung des ordnungsmäßigen Anfangszustandes des Gemeinschaftseigentums ist nicht auf die im Jahre 1968 erteilte Baugenehmigung, sondern auf den Inhalt der Teilungserklärung aus dem Jahre 1969 abzustellen.

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