keine Beschlusskompetenz für Kompensationszahlungen

BGH, Urteil vom 19.07.2024 – V ZR 226/23
Wohnungseigentumsrecht

Sachverhalt:

Es besteht Streit innerhalb einer aus drei Wohnungseigentumseinheiten bestehenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf einer Eigentümerversammlung wurde der Beschluss gefasst, wonach die Errichtung von „Gartenhütten im Allgemeineigentum“ genehmigt wurde.

Für die Nutzung der Gemeinschaftsflächen wurde beschlossen, dass den anderen Eigentümer eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 10,00 € monatlich überwiesen wird.

Ein Wohnungseigentümer hat, nach Ablauf der Anfechtungsfrist, Klage erhoben und beantragt die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen.

Entscheidung:

Der BGH gibt dem klagenden Eigentümer Recht. Der Beschluss ist nichtig.

Der BGH führt aus, dass die Wohnungseigentümer zwar seit dem 01.12.2020 eine bauliche Veränderung auch dann beschließen können, wenn die Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum dauerhaft nur dem bauwilligen Wohnungseigentümer zustehen soll.

Es besteht auch die Beschlusskompetenz für die Gestattung einer baulichen Veränderung, wenn die Beschlussfassung dazu führt, dass die in einer Vereinbarung vorgesehene Nutzung des Gemeinschaftseigentums faktisch nicht mehr möglich ist.

Allerdings fehlt den Wohnungseigentümern die Kompetenz, durch Beschluss Kompensationszahlungen festzulegen, die die Wohnungseigentümer, denen eine bauliche Veränderung gestattet wird, an die übrigen Wohnungseigentümer leisten sollen.

Eine teilweise Aufrechterhaltung des Beschlusses kommt nicht in Betracht, da die Nutzungsentschädigung im Zusammenhang mit der zugleich beschlossenen Gestattung der Errichtung von Gartenhütten steht und offenkundig dazu dienen sollte, den mit der baulichen Veränderung verbundenen Ausschluss von der Nutzung des Gemeinschaftseigentums zu kompensieren.

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