BGH, Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 350/13
Wohnraummietrecht
Sachverhalt:
Der Mieter hat eine Wohnung mit 140 m² angemietet. Die monatliche Miete beläuft sich auf 1.100 Euro kalt. Nachdem der Mieter arbeitslos geworden ist, erhält er Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II. Ab Januar 2013 leitet er die erhaltenen Zahlungen nicht mehr an seinen Vermieter weiter. Darauf kündigt der Vermieter wegen der Rückstände bis April. Die Räumungsklage wird am 08.06.2013 zugestellt. Am 08.08.2013 wird das Jobcenter vom Sozialgericht verpflichtet, noch am gleichen Tag dem Vermieter gegenüber eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Demgemäß hat das Jobcenter sich verpflichtet die rückständige Miete und laufende Nutzungsentschädigung zu zahlen. Gezahlt wurde aber nur die Miete bis Mai. In der Folgezeit wurden weiterhin einige Mieten nicht gezahlt. Am 12.03.2014 kündigte der Vermieter wegen des Rückstands Oktober 2013 bis März 2014. Der Vermieter klagt auf Herausgabe.
Entscheidung:
Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Das Mietverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung vom 12. März 2014 wirksam beendet worden. Zu diesem Zeitpunkt ist der Mieter mit der Entrichtung der Miete für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 in Verzug gewesen, so dass ein für die ausgesprochene fristlose Kündigung erforderlicher wichtiger Grund vorgelegen hat. Der BGH führt weiter aus, dass der Schuldner grundsätzlich im Hinblick auf eine Nichtleistung trotz Fälligkeit Vorsatz und Fahrlässigkeit zu verantworten habe. Eine strengere Haftung bestehe aber nach allgemeiner Auffassung bei Geldschulden.
Danach befreit eine Leistungsunfähigkeit aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten, um die es hier geht, den Schuldner auch dann nicht von den Folgen des Ausbleibens der (rechtzeitigen) Leistung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhe. Vielmehr habe jedermann nach dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung, ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen Dieses Verständnis des Vertretenmüssens im Falle mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit gelte auch für Mietzahlungspflichten und die bei Ausbleiben der Miete bestehenden Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Der BGH hat noch klargestellt, dass eine Behörde, die im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen an einen Bürger erbringt, nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinem Vermieter anzusehen sei. Das ändere aber nichts daran, dass der Mieter verschuldensunabhängig für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen habe.