Gesetzliches Kopfstimmprinzip – abdingbar bei § 16 Abs. 3 WEG

BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 198/14
Wohnungseigentumsrecht

Sachverhalt:

Eine Eigentümergemeinschaft besteht aus 2 Parteien. Eigentümer A gehört eine Wohnung. Eigentümer B gehören zwei Wohnungen. Nach der Teilungserklärung werden die Kosten und Lasten der Gemeinschaft gemäß der gesetzlichen Regelung nach Miteigentumsanteilen aufgeteilt. Abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 25 Abs. 2 WEG (Kopfprinzip) ist in der Teilungserklärung geregelt, dass jede Wohnungseinheit eine Stimme gewährt (Objektprinzip). Auf einer Eigentümerversammlung wurde mit den „beiden“ Stimmen des Eigentümer B gemäß § 16 Abs. 3 WEG die bisherige Kostenverteilung für die Betriebskosten durch Beschlussfassung geändert. Die Kostenverteilung soll künftig nach Wohneinheiten und nicht mehr nach Miteigentumsanteilen erfolgen. Der Verwalter nimmt eine Stimmenmehrheit an und verkündet den Beschluss. Diesen Beschluss hat der Eigentümer A mit einer Anfechtungsklage angegriffen. Er meint, das gesetzliche Kopfprinzip müsse im Rahmen des § 16 Abs. 3 WEG zwingend Anwendung finden und sei auch nicht durch die Teilungserklärung abdingbar. Daher gebe es keine Mehrheit.

Entscheidung:

Der BGH gibt dem Eigentümer B sowie dem Verwalter Recht. Der Verwalter hat mit Recht eine Stimmenmehrheit angenommen. Das nach § 25 Abs. 2 WEG angeordnete Kopfprinzip ist durch das in der Teilungserklärung angeordnete Objektprinzip wirksam abbedungen worden. Schon ihrem sprachlichen Sinngehalt nach („durch Stimmenmehrheit“) ordnet die Norm lediglich die Geltung des Mehrheitsprinzips an; nicht aber erstreckt sich der Regelungsgehalt auf die Kriterien, nach denen die Mehrheit zu bestimmen ist (Kopf-, Objekt-, Anteilsprinzip etc.).

Die Frage der Stimmkraft ist in § 25 Abs. 2 WEG geregelt, jedoch das dort vorgesehene Kopfprinzip abdingbar. Zwingende Vorgaben zur Stimmkraft pflegt das Gesetz eigens hervorzuheben, wie etwa in § 16 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 WEG (doppelt qualifizierte Mehrheit). Auch den Gesetzesmaterialien ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, das mit der Bestimmung des § 16 Abs. 3 WEG auch eine Regelung der Stimmkraft habe getroffen werden sollen. Das gesetzlich vorgesehene Kopfprinzip ist im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 WEG folglich abdingbar.

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