BGH, Urteil vom 20.11.2015 – V ZR 284/14
Wohnungseigentumsrecht
Sachverhalt:
Der Eigentümer K ist Partei einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das zu der Anlage gehörende Wohngebäude wurde 1972 als Mietshaus für 18 Parteien errichtet. Bei dem Bau des Kellergeschosses wurde von den Bauplänen abgewichen. Durch die Verlegung einer Innenwand verkleinerte sich der Kellerraum Nr. 3 um eine Fläche von 3,94 m². Im Jahre 1984 erfolgte die Aufteilung in Wohnungseigentum. Für die Erstellung des Aufteilungsplans wurden die ursprünglichen Baupläne verwendet. Der Aufteilungsplan zeigt also nicht die tatsächliche Bauausführung der Kellerräume Nr. 3 und Nr. 7, sondern die ursprüngliche Planung. Im Jahr 2011 erwarb der Kläger das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3 sowie an dem Kellerraum Nr. 3. In einer Eigentümerversammlung im Jahre 2013 beantragte der Eigentümer K, den Kellerraum Nr. 3 in den aus dem Aufteilungsplan ersichtlichen Grenzen herzustellen. Dieser Antrag wurde von den übrigen Wohnungseigentümern mehrheitlich abgelehnt. Der Eigentümer K hat Klage erhoben.
Entscheidung:
Der BGH gibt dem Eigentümer K Recht. Er kann die plangerechte Herstellung des Kellerraumes von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 21 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 WEG. Hiernach kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich verlangen, dass das Gemeinschaftseigentums plangerecht hergestellt wird, da unter Instandsetzung auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen ist.
Beschließen die Wohnungseigentümer die plangerechte Herrichtung der Wohnanlage auf Kosten der Gemeinschaft mehrheitlich, sind die hiervon betroffenen Wohnungseigentümer zur Duldung des Umbaus verpflichtet. § 22 WEG (bauliche Veränderungen) steht dem nicht entgegen, weil die erstmalige plangerechte Herrichtung keine bauliche Veränderung im Sinne der genannten Norm darstellt. Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn ein Gebäude planwidrig erstellt wurde und sodann die Planwidrigkeit behoben wird. Der Herstellungsanspruch des Eigentümers K ist auch nicht verwirkt. Die übrigen Wohnungseigentümer konnte nicht darauf vertrauen, dass der fortwährende Widerspruch zwischen tatsächlicher Bauausführung und Grundbuchinhalt auch in der Zukunft von allen Seiten hingenommen werden würde.