Unterlassungsanspruch – Ausübungsbefugnis bei Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 28.01.2022 – V ZR 86/21
Wohnungseigentumsrecht

Sachverhalt:

Die Parteien sind Mitglieder einer aus fünf Einheiten bestehenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Die Eigentümerin der Erdgeschosswohnung hat begonnen einen ihr zugewiesenen Kellerraum baulich zu verändern. Es wurden Erdarbeiten durchgeführt, um den Kellerraum mit Ausgang zum Garten 25 cm tiefer zu legen, damit dieser die für Wohnräume erforderliche Höhe aufweist. Die Eigentümerin der Wohnung im 2. Obergeschoss hat die Eigentümerin der Erdgeschosswohnung darauf verklagt, die Nutzung der Kellerräume als Wohnung zu unterlassen (§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch).

Entscheidung:

Der BGH hat die Klage auf Unterlassung abgewiesen.

Die klagende Eigentümerin ist nicht prozessführungsbefugt. Der einzelne Wohnungseigentümer kann nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes nicht mehr von einem anderen Wohnungseigentümer oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums verlangen. Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden

Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG besteht die Pflicht der Wohnungseigentümer, das in der Gemeinschaft geltende Regelwerk einzuhalten, nur gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz hat allerdings nichts daran geändert, dass die einer Zweckbestimmung widersprechende Nutzung einer Sondereigentumseinheit sich als (mittelbare) Beeinträchtigung des Eigentums aller Wohnungseigentümer darstellt. Dies begründet einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB, dessen Inhaber materiell rechtlich nicht die GdWE ist. Der Anspruch steht vielmehr den einzelnen Wohnungseigentümern zu. Die Wohnungseigentümer sind jedoch nicht (mehr) befugt, diesen Anspruch geltend zu machen. Prozessführungsbefugt ist nach § 9a Abs. 2 WEG nur die GdWE.

Nach dem in der Gesetzesbegründung dokumentierten Willen des Gesetzgebers soll die Gemeinschaft für die Abwehr von Verletzungen des Binnenrechts allein zuständig und damit prozessführungsbefugt sein. Hiermit verträgt es sich nicht, wenn der Anspruch auf Einhaltung des Binnenrechts nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG der Gemeinschaft zugeordnet wird und der auf das gleiche Ziel gerichtete Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB individuell von den einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden könnte.

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