Verpflichtung zur Mitwirkung an Mängelbeseitigung

BGH, Urteil vom 17.10.2014 – V ZR 9/14
Wohnungseigentumsrecht

Sachverhalt:

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, welche aus drei Wohnungen besteht. Ursprünglich bestand die Gemeinschaft lediglich aus zwei Wohnungen. Ein Voreigentümer hat seine Kellerräume ausgebaut, welche nachträglich ebenfalls zu Sondereigentum erklärt wurden. Die Kellerräume weisen seit dem Jahre 2008 einen Feuchtigkeitsschaden auf und sind unbewohnbar. Ursache hierfür sind Planungsfehler bei dem Umbau der Keller- in Wohnräume.

Die Mängel bestehen am Gemeinschaftseigentum. Die Eigentümerin der Kellerräume begehrt die Instandsetzung und Kostenbeteiligung. Ein derartiger Beschluss ist bisher nicht zustande gekommen, da sich die ältere und finanzschwache Eigentümerin der anderen beiden Wohnungen weigerte. Die Eigentümerin der Kellerwohnung hat auf anteilige Aufbringung der Kosten (Sonderumlage) für die Sanierungsarbeiten geklagt.

Entscheidung:

Der BGH gibt der Eigentümerin der Kellerwohnung Recht. Der BGH ist der Ansicht, dass die Klägerin sowohl die Zustimmung zu der anteiligen Kostentragung als auch zur Bildung der Sonderumlage verlangen kann. Nach Ansicht des BGH muss jedoch das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachtet werden und im Grundsatz auf die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer Rücksicht genommen werden. Deshalb sind sie berechtigt, Kosten und Nutzen einer Maßnahme gegeneinander abzuwägen und nicht zwingend erforderliche Maßnahmen ggf. zurückzustellen.

Anders liegt es allerdings dann, wenn die Instandsetzung zwingend erforderlich ist, wie bei einer infolge der sanierungsbedürftigen Mängel am Gemeinschaftseigentum unbewohnbaren Wohnung. Für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer ist in einer solchen Fallkonstellation kein Raum. Zudem muss die Klägerin die Lasten des Wohnungseigentums tragen, obwohl sie es dauerhaft nicht nutzen kann. Die Wohnungseigentümer müssen anteilig für die Sanierungskosten aufkommen, selbst wenn sie in erster Linie der Kellerwohnung zugute kommen.

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