Schriftform – Wahrung der Schriftform bei Nachträgen

BGH, Urteil vom 22.04.2015 – XII ZR 55/14
Gewerberaummietrecht

Sachverhalt:

Zwischen den Parteien eines Gewerberaummietvertrages ist es zu Unstimmigkeiten gekommen. Der Vermieter hat den Mietvertrag trotz vereinbarter Festmietzeit ordentlich gekündigt. Dies sei nach Ansicht des Vermieters möglich, da die erforderliche Schriftform nicht gewahrt sei. Zum Mietvertrag gibt es zwei Nachträge. Der zweite Nachtrag ist wie folgt überschrieben: „2. Nachtrag zum Mietvertrag….“. Im zweiten Nachtrag findet sich jedoch kein ausdrücklicher Bezug auf den ersten Nachtrag, sondern nur auf den Mietvertrag. Aus diesem sowie aus weiteren Gründen hält der Vermieter die Schriftform für nicht gewahrt und fordert nach Kündigung des Mietvertrages die Herausgabe der Gewerberäume.

Entscheidung:

Der BGH gibt dem Mieter Recht. Die Schriftform ist gewahrt und die ordentliche Kündigung ist nicht rechtmäßig. Werden wesentliche vertragliche Vereinbarungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in Anlagen oder Nachträgen ausgelagert, so dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel dieser „verstreuten“ Bedingungen ergibt, müssen die Parteien zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen. Dazu bedarf es keiner körperlichen Verbindung dieser Schriftstücke. Vielmehr genügt für die Einheit der Urkunde die bloße gedankliche Verbindung, die in einer zweifelsfreien Bezugnahme zum Ausdruck kommen muss. Aus der Bezeichnung „2. Nachtrag“ ergibt sich, dass es einen ersten Nachtrag geben muss.

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