BGH, Urteil vom 04.11.2015 – VIII ZR 217/14
Wohnraummietrecht
Sachverhalt:
Der Mieter hat im Jahre 2007 eine Zweizimmer-Wohnung in Berlin-Wedding angemietet. Mit Schreiben vom 11.09.2013 forderte der Vermieter den Mieter auf, ab dem 01.01.2014 einer Erhöhung der seit dem 15.12.2007 unverändert gebliebenen Nettokaltmiete um 20 % von 227,36 € auf 272,72 € monatlich zuzustimmen. Der Mieter hat den geltend gemachten Zustimmungsanspruch im ersten Rechtszug in Höhe eines Teilbetrags von 34,10 €, also in Höhe von 15%, anerkannt. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob die am 19.05.2013 in Berlin in Kraft getretene Verordnung vom 07.05.2013 (Kappungsgrenzen-Verordnung), welche im gesamten Stadtgebiet die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen gemäß § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB von 20 % auf 15 % herabsetzt, wirksam ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Vermieter sein Begehren auf Zustimmung zu der geforderten Erhöhung der Miete um weitere 5 %, also um 11,26 € monatlich, weiter.
Entscheidung:
Der BGH gibt dem Mieter Recht. Er muss nur eine Mieterhöhung von 15 % hinnehmen, da die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung rechtmäßig ist. Die Zivilgerichte haben im Rahmen eines Rechtsstreits über ein Mieterhöhungsverlangen zu prüfen, ob eine von der Landesregierung erlassene Kappungsgrenzen-Verordnung den Anforderungen an die gesetzliche Ermächtigung in § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB in Verbindung mit Satz 2 genügt und auch im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang steht.
Die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 07.05.2013 (GVBl. S. 128) hält sich im Rahmen des der Landesregierung als demokratisch legitimiertem und politischem Staatsorgan von der gesetzlichen Ermächtigung in mehrfacher Hinsicht eingeräumten politischen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums. Dieser ist von den Fachgerichten nur beschränkt dahin überprüfbar, ob die getroffene Maßnahme den Rahmen der Zweckbindung der gesetzlichen Ermächtigung überschreitet. Die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 07.05.2013 genügt ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie verletzt weder die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) noch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).