BGH, Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17
Wohnraummietrecht
Sachverhalt:
Der Mieter hat eine im Jahre 1971 errichtete 3-Zimmer-Wohnung angemietet. Er macht geltend, dass es in der Wohnung aufgrund von (Bau-)Mängeln zu einem erheblichen Schimmelpilzbefall gekommen sei. Er begehrt einen Kostenvorschuss i.H.v. 12.000 € nebst Zinsen für die Mängelbeseitigung durch Anbringung einer Innendämmung. Wegen des genannten Schimmelpilzbefalls und wegen einer „Schimmelpilzgefahr“ aufgrund von Wärmebrücken in den Außenwänden begehrt der Mieter zudem die Feststellung seiner Berechtigung, die Miete um 20 % zu mindern und 40 % der Miete zurückzubehalten. Amts- und Landgericht geben dem Mieter Recht.
Entscheidung:
Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb – bei unzureichender Lüftung und Heizung – bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht. So war es im vorliegend Fall. Denn die in der Wohnung des Mieters vorhandenen Wärmebrücken standen im Einklang mit den im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen Normen und das Gebäude ist nach den damaligen Regeln der Baukunst errichtet worden. Denn zum Zeitpunkt der – im Jahr 1971 erfolgten – Errichtung des Gebäudes, in dem sich die Wohnung des Mieters befindet, bestand noch keine Verpflichtung, Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten und war demgemäß das Vorhandensein geometrischer Wärmebrücken allgemein üblicher Bauzustand. Welche Beheizung und Lüftung einer Wohnung dem Mieter zumutbar ist, kann nicht abstrakt-generell und unabhängig insbesondere von dem Alter und der Ausstattung des Gebäudes sowie dem Nutzungsverhalten des Mieters, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden.