Kein Schadensersatz in Höhe des Neuwerts bei untauglicher Renovierung

BGH, Urteil vom 21.08.2019 – VIII ZR 263/17
Wohnraummietrecht

Sachverhalt:

Der Mieter mietete von März 2008 bis September 2012 eine Doppelhaushälfte. Die Vermieterin übergab dem Mieter das Haus unrenoviert. In der Folgezeit führten die Vermieterin und der Mieter eine kurzfristige Beziehung. Zu dieser Zeit erklärte die Vermieterin der Mieter könne in dem Haus „renovieren wie er es möchte“. Der Mieter begann mit Renovierungsarbeiten. Er hat die Tapeten abgerissen und die Arbeiten eingestellt als er hörte, dass die Vermieterin das Haus verkaufen wolle. Der Mieter hat das Haus Anfang Oktober 2012 an die Vermieterin zurückgegeben. Die Vermieterin verklagte den Mieter auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von etwa 9.000,00 €. Das Landgericht hat den Mieter zur Zahlung von etwa 650,00 € verurteilt. Die Vermieterin legte Revision ein.

Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof verweist den Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landgericht zurück. Der BGH führt aus, eine Pflichtverletzung des Mieters kann darin liegen, dass der Mieter (ohne anschließend neue Tapeten anzubringen) in der Mietwohnung vorgefundene Tapeten ganz oder teilweise entfernt und dass er einen dadurch verursachten Schaden nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen hat. Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Überschreitens des vertragsgemäßen Gebrauchs, wie er auch hier in Rede steht, bedarf es einer vorherigen Fristsetzung nicht. Das Landgericht hatte angenommen, dass unabhängig vom Zustand und Alter der Tapeten – deshalb ein Schaden fast in Höhe des Neuwerts entstanden sei, weil der Mieter in die Entscheidungsfreiheit der Vermieterin eingegriffen habe. Schließlich habe die Vermieterin nunmehr das Haus nicht mehr mit der sehr alten Tapete weitervermieten können. Diese Ansicht geht nach Ansicht des BGH fehl. Das Landgericht muss nunmehr Feststellungen zum Zustand und Alter der alten Tapeten treffen, um den Schadensersatz zutreffend ermitteln zu können.

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